Mietzinsreduktion wegen Schimmel

Schimmel ist meist ein Mangel – ausser er ist durch falsches Lüften oder Heizen selbst verursacht.

✓ Gratis-Rechner ohne Anmeldung · ✓ Art. 259a–259i OR · ✓ Beispiele mit Quelle · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Angaben bleiben im Browser

Kein gesetzlicher Tarif: Prozentsatz selbst festlegen oder ein veröffentlichtes Beispiel wählen (Quelle wird angezeigt). Nur Orientierung – der Einzelfall entscheidet.

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Vorgehen bei Schimmel

  • Sofort melden (Art. 257g OR) – sonst haften Sie für den Folgeschaden. Fotos, Feuchtigkeitsmessung, Lüftungsverhalten notieren.
  • Ursache klären lassen: Bauliche Ursachen (Wärmebrücken, Dämmung, Wassereintritt) muss die Vermieterschaft beheben (Art. 256 OR); kleine Reinigungen gehören zum gewöhnlichen Unterhalt der Mietenden (Art. 259 OR).
  • Reduktion ab Kenntnis der Vermieterschaft bis zur Behebung (Art. 259d OR).
Mangel (Gerichtsentscheid)ReduktionQuelle
Feuchtigkeit / Schimmel
Leichter Schimmelbefall in einem Kinderzimmer einer 4½-Zimmerwohnung10 %Mieterverband / ASLOCA
Schimmel an Wandanschlüssen, Feuchtigkeit im Keller, undichte Fensteranschlüsse (BGer 4A_333/2015)17.65 %Protekta/Mobiliar
Übermässige Feuchtigkeit, Wassertropfen von der Decke, Teppiche und Matratzen verrotten teilweise25 %Mieterverband / ASLOCA
Dauernde übermässige Feuchtigkeit wegen schlechter Wärmedämmung (Flecken, Geruch, abblätternde Farbe)30 %Mieterverband / ASLOCA
Wasserschaden / Wassereintritt
Überschwemmter Keller5 %Mieterverband / ASLOCA
Fleckige Zimmerdecken und abgelöste Tapeten infolge Wassereintritts10 %Mieterverband / ASLOCA
Wände und Decken von Wohn- und Schlafzimmer durch Wassereinbruch schwer beschädigt25 %Mieterverband / ASLOCA
Wasserschaden in allen Zimmern, Wassereintritt durch beschädigtes Dach, Küche unbenutzbar40 %Mieterverband / ASLOCA

Nur Orientierung: Beispiele aus veröffentlichten Zusammenstellungen von Gerichtsentscheiden, Prozent vom Nettomietzins. Lage, Alter des Hauses, Intensität, Dauer und betroffene Fläche entscheiden im Einzelfall (BGE 130 III 504). Wir erfinden keine Zahlen – im Rechner legen Sie den Prozentsatz selbst fest. Die in der Protekta/Mobiliar-Tabelle genannten Entscheide sind dort zitiert.

Quellen: OR Art. 256, 257d, 257g, 259a, 259b, 259d, 259e, 259g, 259h; ZPO Art. 113 Abs. 2 lit. c, 210; BGE 130 III 504, MV-Merkblatt Gerichtsentscheide, MV-Merkblatt Hinterlegung, Protekta/Mobiliar-Tabelle. Geprüft am 19.10.2026. Keine Rechtsberatung.

So funktioniert es

  1. Gratis rechnen: Nettomietzins, Datum der Meldung an die Vermieterschaft und Prozentsatz eingeben. Der Rechner zeigt den Reduktionsbetrag ab Kenntnis bis zur Behebung (Art. 259d OR).
  2. Richtig vorgehen: Mangel schriftlich melden, angemessene Frist setzen, Reduktion verlangen – den Mietzins nicht einfach kürzen (Kündigungsrisiko Art. 257d OR). Druckmittel: amtliche Hinterlegung nach Art. 259g OR.
  3. Brief-Paket CHF 9.90: Mängelanzeige mit Fristansetzung, Herabsetzungsbegehren mit Ihrem Betrag, Androhung der Hinterlegung und Schlichtungsgesuch – PDF und Text, Deutsch oder Französisch.

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Häufige Fragen

Wie viel Mietzinsreduktion steht mir bei einem Mangel zu?

Das Gesetz nennt keinen Tarif. Die Reduktion muss verhältnismässig zum Mangel sein (Art. 259d OR); bei mittleren Mängeln schätzen Gerichte nach Billigkeit und Vergleichsfällen (BGE 130 III 504). Veröffentlichte Beispiele: leichter Schimmel in einem Zimmer 10 %, Liftausfall im 4. Stock 10 %, unter 18 °C im Winter 20 % (Mieterverband-Merkblatt). Der Einzelfall entscheidet.

Ab wann gilt die Mietzinsreduktion?

Ab dem Zeitpunkt, in dem die Vermieterschaft vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung (Art. 259d OR). Melden Sie den Mangel deshalb sofort schriftlich und bewahren Sie einen Nachweis auf.

Wie hinterlege ich den Mietzins?

Zuerst schriftlich eine angemessene Frist zur Behebung setzen und die Hinterlegung androhen (Art. 259g OR). Läuft die Frist ungenutzt ab, zahlen Sie die künftig fälligen Mietzinse vor Fälligkeit bei der vom Kanton bezeichneten Stelle ein und teilen das der Vermieterschaft schriftlich mit. Innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses müssen Sie an die Schlichtungsbehörde gelangen (Art. 259h OR).