Ihre Rechte nach Art. 259a ff. OR – und der sichere Ablauf ohne Kündigungsrisiko.
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| Punkt | Regel |
|---|---|
| Pflicht der Vermieterschaft | Wohnung in tauglichem Zustand übergeben und erhalten (Art. 256 OR). Kleine Mängel des gewöhnlichen Unterhalts beheben Mietende selbst (Art. 259 OR). |
| Melden | Mängel müssen gemeldet werden, sonst haften Mietende für den Schaden (Art. 257g OR). Am besten schriftlich, eingeschrieben, mit Fotos. |
| Rechte | Beseitigung, verhältnismässige Herabsetzung, Schadenersatz, Hinterlegung (Art. 259a OR). |
| Reduktion ab wann? | Ab dem Zeitpunkt, in dem die Vermieterschaft vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung (Art. 259d OR) – auch rückwirkend verlangbar, aber nicht für die Zeit vor der Kenntnis. |
| Wie viel? | Kein gesetzlicher Tarif. Proportional zum Mangel, bei mittleren Mängeln nach Billigkeit und Kasuistik (BGE 130 III 504). Veröffentlichte Gerichtsbeispiele dienen als Anhaltspunkt. |
| Frist nicht eingehalten | Kennt die Vermieterschaft den Mangel und behebt ihn nicht innert angemessener Frist: fristlose Kündigung bei erheblichem Mangel oder Ersatzvornahme bei leichtem Mangel (Art. 259b OR). |
| Hinterlegung | Nur nach schriftlicher Frist und Androhung (Art. 259g OR) und nur künftig fällige Mietzinse bei der vom Kanton bezeichneten Stelle. Danach innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses an die Schlichtungsbehörde – sonst fällt das Geld an die Vermieterschaft (Art. 259h OR). |
| Nicht tun | Mietzins eigenmächtig kürzen oder zurückbehalten: Das gilt als Zahlungsrückstand und kann zur Kündigung führen (Art. 257d OR; Mieterverband). |
| Kosten | Schlichtungsverfahren in Mietsachen ohne Gerichtskosten (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). |
Quellen: OR Art. 256, 257d, 257g, 259a, 259b, 259d, 259e, 259g, 259h; ZPO Art. 113 Abs. 2 lit. c, 210; BGE 130 III 504, MV-Merkblatt Gerichtsentscheide, MV-Merkblatt Hinterlegung, Protekta/Mobiliar-Tabelle. Geprüft am 19.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Das Gesetz nennt keinen Tarif. Die Reduktion muss verhältnismässig zum Mangel sein (Art. 259d OR); bei mittleren Mängeln schätzen Gerichte nach Billigkeit und Vergleichsfällen (BGE 130 III 504). Veröffentlichte Beispiele: leichter Schimmel in einem Zimmer 10 %, Liftausfall im 4. Stock 10 %, unter 18 °C im Winter 20 % (Mieterverband-Merkblatt). Der Einzelfall entscheidet.
Ab dem Zeitpunkt, in dem die Vermieterschaft vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung (Art. 259d OR). Melden Sie den Mangel deshalb sofort schriftlich und bewahren Sie einen Nachweis auf.
Nein. Wer eigenmächtig weniger zahlt, gerät in Zahlungsrückstand und riskiert eine Kündigung nach Art. 257d OR. Verlangen Sie die Reduktion schriftlich; als Druckmittel gibt es die amtliche Hinterlegung nach Art. 259g OR.