Ein starkes Druckmittel – aber nur, wenn jeder Schritt stimmt.
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Nicht geeignet, wenn es nur noch um Geld geht (z. B. Mangel schon behoben) oder bei unvermeidbaren Bauimmissionen (MV). Mietzins nie einfach zurückbehalten: Kündigungsrisiko nach Art. 257d OR.
Quellen: OR Art. 256, 257d, 257g, 259a, 259b, 259d, 259e, 259g, 259h; ZPO Art. 113 Abs. 2 lit. c, 210; BGE 130 III 504, MV-Merkblatt Gerichtsentscheide, MV-Merkblatt Hinterlegung, Protekta/Mobiliar-Tabelle. Geprüft am 19.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Zuerst schriftlich eine angemessene Frist zur Behebung setzen und die Hinterlegung androhen (Art. 259g OR). Läuft die Frist ungenutzt ab, zahlen Sie die künftig fälligen Mietzinse vor Fälligkeit bei der vom Kanton bezeichneten Stelle ein und teilen das der Vermieterschaft schriftlich mit. Innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses müssen Sie an die Schlichtungsbehörde gelangen (Art. 259h OR).
Nein. Wer eigenmächtig weniger zahlt, gerät in Zahlungsrückstand und riskiert eine Kündigung nach Art. 257d OR. Verlangen Sie die Reduktion schriftlich; als Druckmittel gibt es die amtliche Hinterlegung nach Art. 259g OR.
Im Schlichtungsverfahren über Miete von Wohn- und Geschäftsräumen werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO) und keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO).